FGO § 20

Finanzgerichtsordnung

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 102/14
23. April 2015
3 A 102/14 23. April 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 45/09
28. Juli 2011
2 C 45/09 28. Juli 2011