(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1.
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Geistliche und Religionsdiener, - 2.
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Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, - 3.
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Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, - 4.
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Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, - 5.
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Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, - 6.
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Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.