FGO § 27

Finanzgerichtsordnung

(1) Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 3401/16
15. Mai 2018
11 K 3401/16 15. Mai 2018
Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 57/10
3. Dezember 2010
V B 57/10 3. Dezember 2010
Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 41/10
20. August 2010
IX B 41/10 20. August 2010