Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FGO § 50

Finanzgerichtsordnung

(1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.

(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht München - 15 K 2687/19
4. November 2021
15 K 2687/19 4. November 2021
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 222/17
14. November 2018
2 K 222/17 14. November 2018
Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 2410/12
19. April 2018
13 K 2410/12 19. April 2018
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 14/16
7. September 2016
3 O 14/16 7. September 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 75/13
27. März 2014
X B 75/13 27. März 2014
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 K 575/08 G,Zerl
21. Januar 2010
14 K 575/08 G,Zerl 21. Januar 2010