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FGO § 46

Finanzgerichtsordnung

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 103/24
27. Januar 2026
VIII B 103/24 27. Januar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 4/23
17. Dezember 2025
I R 4/23 17. Dezember 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2910/22 K,G
4. Dezember 2025
10 K 2910/22 K,G 4. Dezember 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 1153/21 K,F
29. Oktober 2025
9 K 1153/21 K,F 29. Oktober 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 151/24
7. Oktober 2025
4 K 151/24 7. Oktober 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 745/25
30. September 2025
2 K 745/25 30. September 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 2055/23
13. August 2025
4 K 2055/23 13. August 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 4/24
24. Juli 2025
III R 4/24 24. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 3/23
1. Juli 2025
VIII R 3/23 1. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 23/24
3. Juni 2025
VIII R 23/24 3. Juni 2025