FGO § 58

Finanzgerichtsordnung

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 3881/11
4. Dezember 2013
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Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 967/12
20. November 2012
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI B 130/11
10. Februar 2012
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 3/12
8. Februar 2012
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II S 5/11 (PKH)
2. September 2011
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 11/11
28. Juni 2011
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 55/09
15. Juli 2010
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 254/04
8. September 2009
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