| II. 1. Der Betreuerin war antragsgemäß Akteinsicht zu gewähren. |
|
| Verfahrensrechtlich verliert ein unter Betreuung stehender Kläger gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 53 Zivilprozessordnung - ZPO - die Fähigkeit, die von ihm erhobene Klage in eigener Person weiterzuführen, wenn der Betreuer das Verfahren übernimmt. Durch § 53 ZPO soll ein sonst mögliches Neben- und Gegeneinander von Prozesshandlungen des Betreuten einerseits und des Betreuers andererseits vermieden werden; bei Vertretung durch den Betreuer soll im Interesse eines ordnungsgemäßen Prozessverlaufs erreicht werden, dass die Prozessführung allein in den Händen des Betreuers liegt und der Betreute sich ihr nicht widersetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1996 5 B 214/95, nachgewiesen in Juris). |
|
| Einem Betreuer steht deshalb – ebenso wie einem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Eintritt in das Klageverfahren (vgl. hierzu Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 28. März 2007 III B 10/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2007, 1182) - bereits vor Übernahme des Prozesses das Recht auf Akteneinsicht i. S. von § 78 FGO zu. Denn der Betreuer muss entscheiden (können), ob es im Interesse des Betreuten und eines ordnungsgemäßen Prozessverlaufs geboten ist, dass er das Verfahren übernimmt. Die hierzu notwendigen Erkenntnisse kann er durch Akteneinsicht gewinnen. |
|
| Würde man dem Betreuer vor Übernahme des Verfahrens ein Recht zur Akteneinsicht verweigern, sähe er sich ggf. allein zu Zwecken der Informationsbeschaffung gezwungen, die Übernahme des Verfahrens zu erklären. Dies wäre aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, der die Privatautonomie und Selbstverantwortlichkeit des Betreuten soweit als möglich achten und schützen will. Gelangt der Betreuer aufgrund der Akteneinsicht zu der Erkenntnis, dass eine Übernahme des Verfahrens durch ihn nicht geboten ist, kann der geschäftsfähige Betreute es ohne Einschränkungen weiterführen. |
|
| Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. § 30 der Abgabenordnung - AO -) steht der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen. |
|
| 2. Der Senat hält es im Streitfall auch für zweckmäßig, das Amtsgericht X im Wege der Amtshilfe (§ 13 FGO) zu ersuchen, der Betreuerin Akteneinsicht zu gewähren. |
|
| Nach § 78 Abs.1 Satz 1 FGO haben die Beteiligten nur den Anspruch, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen. Die Entscheidung über Versendung, Aushändigung oder Übersendung der Akten zum Zwecke einer Einsichtnahme außerhalb des Gerichts ist dagegen eine Ermessensentscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 475; vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796; vom 25. Januar 1990 VIII B 39/89, BFH/NV 1991, 99 und vom 6. September 1994 IV B 96/93, BFH/NV 1995, 519). |
|
| Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Hierzu gehören das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits und das Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht an der vom Beteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten gewünschten Stelle andererseits. Im Streitfall war darüber hinaus auch das Interesse des Klägers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes und seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. |
|
| Nach diesen Grundsätzen hält es der erkennende Senat in Ausübung eigenen Ermessens für gerechtfertigt, die Akten zur Gewährung von Akteneinsicht an das Amtsgericht X zu versenden. Denn die Akten müssen während des derzeitigen Verfahrensstadiums nicht ständig beim Finanzgericht verfügbar sein. Die Übersendung des recht umfangreichen Aktenmaterials an das Amtsgericht X stellt für die Betreuerin eine wesentliche Erleichterung dar. Auch liegt es im wohlverstandenen Interesse des Klägers, die nicht unerheblichen Kosten für eine zeitaufwändige Anreise der Betreuerin von X nach Z zu vermeiden. |
|
| Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass durch die Übersendung der Akten Rechte des Klägers verletzt würden. Denn die mit der Akteneinsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtsgerichts X sind in gleicher Weise wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzgerichts von Amts wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf ihre Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses wurden sie fürsorglich hingewiesen. Das Steuergeheimnis wird im Übrigen auch dadurch gewahrt, dass die Akteneinsicht ausschließlich in Gegenwart eines Bediensteten des Gerichts in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts X zu erfolgen hat. |
|