FGO § 77

Finanzgerichtsordnung

(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 26/16
29. Januar 2021
4 K 26/16 29. Januar 2021
Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 2070/13 Kg
21. August 2014
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 126/10
15. Februar 2012
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 88/11
19. Januar 2012
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 4247/09
15. Februar 2010
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