Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
FGO § 83
Finanzgerichtsordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 37/10
19. Januar 2012
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X B 37/10 | 19. Januar 2012 |