Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
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FGO § 83
Finanzgerichtsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 1651/24 E
24. Oktober 2024
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8 K 1651/24 E | 24. Oktober 2024 |
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 37/10
19. Januar 2012
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X B 37/10 | 19. Januar 2012 |