Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FGO § 83

Finanzgerichtsordnung

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 1651/24 E
24. Oktober 2024
8 K 1651/24 E 24. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 37/10
19. Januar 2012
X B 37/10 19. Januar 2012