Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
FGO § 85
Finanzgerichtsordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 37/10
19. Januar 2012
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X B 37/10 | 19. Januar 2012 |