FGO § 85

Finanzgerichtsordnung

Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 37/10
19. Januar 2012
X B 37/10 19. Januar 2012