Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2354/23 Z
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin reiste am 27. August 2023 mit einem Flugzeug gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen J. Z., aus der Türkei kommend über den Flughafen Köln/Bonn in das Zollgebiet der Union ein. Dort benutzte sie um 8:17 Uhr den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Bei einer Kontrolle durch die Zollbeamten, die Zeugen E. und F., stellten diese fest, dass die Klägerin zwei goldene Armreifen mit Gewichten von 19,76 Gramm und 28,74 Gramm trug. Die Klägerin gab an, die Goldarmreifen vor etwa zehn Jahren in der Türkei erworben zu haben. Die Zollbeamten ermittelten den Zollwert der Armreifen anhand des Gewichts mit insgesamt 2.598,19 Euro. Um 8:26 Uhr leitete der kontrollierende Zollbeamte, der Zeuge E., ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin ein.
3Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 27. August 2023 wegen der Einfuhr der Goldarmreifen 63,40 Euro Zoll und 493,84 Euro Einfuhrumsatzsteuer fest.
4Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die Goldarmreifen seien ihr im Jahr 1989 anlässlich ihrer Hochzeit in Deutschland geschenkt worden. Sie habe den Schmuck mit in die Türkei genommen, um ihn anlässlich einer Hochzeit zu tragen. Die Klägerin übersandte in Ablichtung einen Schmuckpass und machte geltend, daraus ergebe sich, dass im Jahr 2013 bereits 11 Armreifen dokumentiert worden seien.
5Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21. November 2023 als unbegründet zurück und führte aus: Die Klägerin habe Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen der Goldarmreifen in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt. Sie hätte die Armreifen anmelden müssen, weil die festgelegte Wertgrenze von 430 Euro überschritten worden sei. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Goldarmreifen um Rückwaren gehandelt habe. Der von ihr übersandte Schmuckpass könne nicht als Nachweis für die Rückwareneigenschaft anerkannt werden, weil der Name des Erwerbers nicht daraus zu erkennen sei und die fraglichen Goldarmreifen keinem der darin aufgeführten Schmuckstücke zugeordnet werden könnten.
6Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vorgetragen: Die Goldarmreifen seien vor mindestens sieben, wenn nicht zehn Jahren erworben und in Deutschland beim Finanzamt versteuert worden.
7Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 hat die Klägerin vorgetragen: Der Goldschmuck sei ihr bereits im Jahr 1989 anlässlich ihrer Hochzeit in Deutschland geschenkt worden. Sie habe den Schmuck von Deutschland aus mit in die Türkei genommen, weil sie ihn anlässlich einer Hochzeit in der Türkei habe tragen wollen. Der Goldschmuck sei in der Türkei nicht bearbeitet worden. Er sei später in einen Schmuckpass aufgenommen worden.
8Die Klägerin beantragt,
9den Einfuhrabgabenbescheid vom 27. August 2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2023 aufzuheben.
10Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
13Das Gericht hat Beweis durch die Vernehmung der Zeugen ... F., ... E. und J. Z. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. April 2024 Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 27. August 2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das beklagte Hauptzollamt hat die Einfuhrabgaben zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt.
16Die Zollschuld für die fraglichen Armreifen ist in der Person der Klägerin nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex – UZK –) entstanden. Entsprechendes gilt nach den §§ 13 Abs. 2, 13a Abs. 2, 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes für die Einfuhrumsatzsteuer. Die Klägerin hat eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt.
17Die Klägerin hat die Armreifen bei ihrer Einreise am 27. August 2023 über den Flughafen Köln/Bonn aus einem Drittland (Art. 1 Nr. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union – UZK-DelVO –) in das Zollgebiet der Union verbracht.
18Bei den Armreifen handelte es sich im Zeitpunkt der Einreise der Klägerin in das Zollgebiet der Union um Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 UZK). Die Vermutung des Art. 153 Abs. 1 UZK galt hier nicht (Art. 153 Abs. 2 UZK; Art. 119 Abs. 1 Buchst. a UZK-DelVO i.V.m. Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 UZK). Die Armreifen mussten deshalb gemäß Art. 158 Abs. 1 UZK bei der Einreise der Klägerin in das Zollgebiet der Union am 27. August 2023 zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 Abs. 1 UZK) angemeldet werden.
19Die Klägerin hat die Armreifen zwar durch das Benutzen des grünen Ausgangs für anmeldefreie Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet (Art. 138 Unterabs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Buchst. a UZK-DelVO). Gemäß Art. 219 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO) gilt allerdings eine Zollanmeldung als nicht abgegeben, wenn eine Kontrolle ergibt, dass eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 Buchst. a UZK-DelVO erfolgt ist, die verbrachten Waren aber nicht die Voraussetzungen des Art. 138 Unterabs. 1 Buchst. a UZK-DelVO erfüllten.
20Die Armreifen erfüllten nicht die Voraussetzungen des Art. 138 Unterabs. 1 Buchst. a UZK-DelVO.
21Die Armreifen waren nicht nach Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (VO Nr. 1186/2009) von den Einfuhrabgaben befreit, weil die Wertgrenze von 430 Euro (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b der Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden) überschritten wurde.
22Die Armreifen waren auch nicht als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf Art. 86 Abs. 6 UZK berufen. Rückwaren sind gemäß Art. 203 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Sie werden auf Antrag von den Einfuhrabgaben befreit. Entsprechendes gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) für die Einfuhrumsatzsteuer (Art. 286 Abs. 3 UZK).
23Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Armreifen ursprünglich als Unionswaren (Art. 5 Nr. 23 UZK) aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.
24Gemäß Art. 203 Abs. 6 UZK und Art. 253 Abs. 1 UZK-DVO muss die Befreiung von den Einfuhrabgaben durch Informationen untermauert werden, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind. Die Klägerin hat keinen der in Art. 253 Abs. 2 UZK-DVO aufgeführten Nachweise erbracht. Nach Art. 253 Abs. 3 UZK-DVO sind die Angaben gemäß Art. 253 Abs. 2 UZK-DVO zwar nicht erforderlich, wenn aus den Informationen, die den zuständigen Zollbehörden vorliegen hervorgeht, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren erfüllten. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann sich die Klägerin für den ihr obliegenden Nachweis auf alle nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO zulässigen Beweismittel berufen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Urteile vom 23. März 2000 C-310/98 und C-406/98, Slg. 2000, I-1797 Randnr. 29; vom 7. April 2011 C-153/10, Slg. 2011, I-2775 Randnr. 41; vom 23. Oktober 2014 C-437/13, ECLI:EU:C:2014:2318 Randnr. 23).
25Der von der Klägerin im Einspruchsverfahren übersandte Schmuckpass (Bl. 34 des Verwaltungsvorgangs) ist nicht geeignet, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die von ihr am 27. August 2023 aus der Türkei eingeführten zwei goldenen Armreifen vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union (Art. 154 Buchst. a UZK) Unionswaren (Art. 5 Nr. 23 UZK) waren. Aus diesem Schmuckpass ist bereits nicht zu ersehen, für wen er ausgestellt worden ist. Darüber hinaus lassen sich die darin aufgeführten Schmuckstücke nicht den in Rede stehenden Goldarmreifen zuordnen, die andere Gewichte aufwiesen als die in dem Pass genannten Schmuckstücke. Die in dem Schmuckpass genannten 11 Armreifen mit einem Gesamtgewicht von 264,38 Gramm lassen nicht den Rückschluss zu, dass hierunter auch die fraglichen zwei goldenen Armreifen mit Gewichten von 19,76 Gramm und 28,74 Gramm fielen. Das durchschnittliche Gewicht der in dem Schmuckpass aufgeführten 11 Armreifen betrug 24,03 Gramm.
26Die Klägerin hat zudem bei ihrer Einreise am 27. August 2023 gegenüber den sie kontrollierenden Zollbeamten, den Zeugen F. und E., angegeben, die Goldarmreifen vor etwa zehn Jahren in der Türkei erworben zu haben. Dies haben die Zeugen F. und E. in ihrer Vernehmung durch das erkennende Gericht bestätigt. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, die Klägerin habe erklärt, dass der Goldschmuck vor zehn Jahren in der Türkei erworben worden sei. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen F. und E.. Ihre Angaben sind detailliert, lebensnah und stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Soweit die Zeugen auf Befragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekundet haben, vor dem Termin zur Beweisaufnahme den Tatbericht nochmals gelesen zu haben, steht das der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegen. Vielmehr ist es nach § 85 Satz 1 FGO Pflicht der Zeugen, unter anderem Dokumente, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen, um wahrheitsgemäße Angaben machen zu können.
27Soweit die Zeugen F. und E. Angaben zu den Erklärungen des Zeugen J. Z. im Zusammenhang mit der Zollkontrolle vom 27. August 2023 gemacht haben, die dieser Zeuge auf Befragen des Zeugen E. gemacht haben soll, sind diese nicht verwertbar. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten und der Angaben der Zeugen F. und E. ist der Zeuge J. Z. zuvor nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung belehrt worden (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Oktober 1990 II R 180/87, BFHE 163, 103).
28Die Aussage des vom Gericht vernommenen Zeugen J. Z. hat dem Gericht nicht die Überzeugung zu vermitteln vermocht, dass die in Rede stehenden zwei goldenen Armreifen ursprünglich als Unionswaren (Art. 5 Nr. 23 UZK) aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden sind. Insbesondere hat die Klägerin mit der Aussage des Zeugen J. Z. letztlich nicht den nach Art. 203 Abs. 5 UZK erforderlichen Nämlichkeitsnachweis erbringen können (vgl. hierzu Rathemacher in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 203 UZK Randnr. 16).
29Der Zeuge J. Z. hat zwar ausgesagt, er habe gegenüber den Zeugen F. und E. angegeben, dass die Armreifen in Deutschland erworben worden seien. Zudem hat der Zeuge in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass die Klägerin die Armreifen aus Anlass ihrer Hochzeit von ihren Schwiegereltern geschenkt bekommen habe. Der Zeuge konnte allerdings nicht nachvollziehbar die unsubstantiiert gebliebene Behauptung der Klägerin in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigen, ihr Schwiegervater habe den Goldschmuck „bestimmt in Deutschland gekauft“. Vielmehr hat der Zeuge J. Z. ausgesagt, erst im Nachhinein auf Grund des ihm noch vorliegenden Schmuckpasses festgestellt zu haben, dass in diesem Armreifen und Ohrringe aus Gold aufgeführt gewesen seien, die bereits vor 11 oder 12 Jahren in Deutschland vorhanden gewesen seien. Zwar hat der Zeuge darüber hinaus behauptet, seine Eltern hätten den Goldschmuck 1990 entweder bei einem Goldschmied in N. oder bei einem Goldschmied in H. gekauft. Das konnte der Zeuge allerdings nicht auf Grund eigener Wahrnehmungen bekunden. Er hat diese Angaben vielmehr dadurch relativiert, dass er ausgesagt hat, davon gehe er aus, weil seine Eltern seinerzeit auch beispielsweise Goldringe bei einem Goldschmied in N. oder in H. erworben hätten. Diese Vermutung des Zeugen stellt indes keinen sicheren Nachweis der Herkunft der fraglichen zwei goldenen Armreifen dar. Die bloße Vermutung des Zeugen der Herkunft der in Rede stehenden zwei goldenen Armreifen hat er überdies durch seine nachfolgenden Angaben weiter damit begründet, dass er erst später nach der Kontrolle vom 27. August 2023 zuhause anhand des Schmuckpasses habe feststellen können, dass es sich um Armreifen gehandelt habe, die der Klägerin zur Hochzeit geschenkt worden seien. Das hat er zwar damit weiter bekräftig, dass er sicher erklären könne, dass die fraglichen Goldarmreifen in dem Schmuckpass aufgeführt worden seien. Diese Aussage des Zeugen J. Z. sind bereits deshalb nicht nachzuvollziehen, weil – wie bereits dargelegt – die bloße Angabe von 11 Armreifen mit einem Gesamtgewicht von 264,38 Gramm in dem Schmuckpass nicht den Rückschluss zulässt, dass hierunter auch die fraglichen zwei goldenen Armreifen mit Gewichten von 19,76 Gramm und 28,74 Gramm fielen. Der Zeuge hat zudem eingeräumt, dass die Armreifen alle ähnlich aussähen. Wenn es sich bei den fraglichen Armreifen auch um alten Schmuck (sog. Ringreifen) gehandelt haben soll, ist nicht nachzuvollziehen, auf Grund welcher besonderen Merkmale die zwei in Rede stehenden Armreifen gerade in dem Schmuckpass aufgeführt sein sollen.
30Darüber hinaus bedeutet die Behauptung des Zeugen J. Z., die fraglichen Goldarmreifen seien in dem Schmuckpass aufgeführt worden, noch nicht, dass die in Rede stehenden zwei goldenen Armreifen von dem Schwiegervater der Klägerin tatsächlich in Deutschland erworben worden sind. Dies hat der Zeuge lediglich vermutet, weil seine Eltern im Jahr 1990 Goldschmuck bei einem Goldschmied in N. oder in H. erworben hätten. Das ändert indes nichts daran, dass der Zeuge letztlich lediglich im Nachhinein „anhand des Schmuckpasses“ Überlegungen über die Herkunft der in Rede stehenden zwei goldenen Armreifen angestellt hat, ohne deren Erwerb auf Grund eigener Wahrnehmungen mitbekommen zu haben.
31Falls die Klägerin oder ihr Schwiegervater die Goldarmreifen in der Türkei erworben haben sollte, hat sie nicht nachgewiesen, dass die Armreifen nach ihrem Erwerb in der Türkei und ihrem hieran anschließenden Verbringen in das Zollgebiet der Union oder der Gemeinschaft verzollt worden sind und dadurch Unions- oder Gemeinschaftswaren geworden sind (Art. 5 Nr. 23 Buchst. b UZK; Art. 4 Nr. 7 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – für den Zeitraum bis zum 30. April 2016; Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren – für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1993; Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – für den Zeitraum vor dem 3. Januar 1989; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. März 1990 C-83/89, Slg. I, 1174 Randnr. 11).
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Referenzen
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- FGO § 81 1x
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