Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FHKBeauftrV § 1 Beauftragung

Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators

(1) Mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung gemäß § 27a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 110551 eingetragene Fluko Flughafenkoordination Deutschland GmbH beauftragt.

(2) Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von