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FHKBeauftrV § 1 Beauftragung

Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators

(1) Mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung gemäß § 27a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 110551 eingetragene Fluko Flughafenkoordination Deutschland GmbH beauftragt.

(2) Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Referenzen

  • § 27 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4113/19
4. Juli 2022
15 A 4113/19 4. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 13562/16
23. September 2019
29 K 13562/16 23. September 2019