FinAusglG 2005 § 11 Bundesergänzungszuweisungen

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10 Fehlbeträge an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwaches Land erhält 77,5 vom Hundert dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.

(3) Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

im Jahr 2005 10 532 613 000 Euro, im Jahr 2006 10 481 484 000 Euro, im Jahr 2007 10 379 225 000 Euro, im Jahr 2008 10 225 838 000 Euro, im Jahr 2009 9 510 029 000 Euro, im Jahr 2010 8 743 091 000 Euro, im Jahr 2011 8 027 283 000 Euro, im Jahr 2012 7 260 345 000 Euro, im Jahr 2013 6 544 536 000 Euro, im Jahr 2014 5 777 598 000 Euro, im Jahr 2015 5 061 790 000 Euro, im Jahr 2016 4 294 852 000 Euro, im Jahr 2017 3 579 043 000 Euro, im Jahr 2018 2 812 105 000 Euro, und im Jahr 2019 2 096 297 000 Euro.


Die Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder mit den folgenden Vomhundertsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Berlin 19,020610 vom Hundert, Brandenburg 14,326911 vom Hundert, Mecklenburg-Vorpommern 10,536374 vom Hundert, Sachsen 26,075481 vom Hundert, Sachsen-Anhalt 15,733214 vom Hundert, Thüringen 14,307410 vom Hundert.


Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“ über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke und die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten. Die Berichte werden bis spätestens zum 15. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Stabilitätsrat erörtert.

(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

für die Jahre 2005 bis 2011:

Brandenburg 190 000 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro, Sachsen 319 000 000 Euro, Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro, Thüringen 176 000 000 Euro;


für die Jahre 2012 und 2013:

Brandenburg 153 330 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 103 296 000 Euro, Sachsen 257 433 000 Euro, Sachsen-Anhalt 150 909 000 Euro, Thüringen 142 032 000 Euro;


für die Jahre 2014 bis 2016:

Brandenburg 147 630 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 99 456 000 Euro, Sachsen 247 863 000 Euro, Sachsen-Anhalt 145 299 000 Euro, Thüringen 136 752 000 Euro;


für die Jahre ab 2017:

Brandenburg 95 760 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 64 512 000 Euro, Sachsen 160 776 000 Euro, Sachsen-Anhalt 94 248 000 Euro, Thüringen 88 704 000 Euro.


Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um:

Brandenburg 18 335 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 12 352 000 Euro, Sachsen 30 783 500 Euro, Sachsen-Anhalt 18 045 500 Euro, Thüringen 16 984 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.

(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Berlin 43 460 000 Euro, Brandenburg 55 220 000 Euro, Bremen 60 332 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 61 355 000 Euro, Rheinland-Pfalz 46 016 000 Euro, Saarland 63 400 000 Euro, Sachsen 25 565 000 Euro, Sachsen-Anhalt 52 663 000 Euro, Schleswig-Holstein 53 174 000 Euro, Thüringen 55 731 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

(5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.

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