Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10 durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
FinAusglG 2005 § 12 Feststellung der Ausgleichszahlungen
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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