Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend.
FinDAG § 11 Verschwiegenheitspflicht
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 3/15
28. Juli 2016
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7 C 3/15 | 28. Juli 2016 |
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 18/12
27. November 2014
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7 C 18/12 | 27. November 2014 |
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO) - 20 F 15/12
19. Dezember 2013
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20 F 15/12 | 19. Dezember 2013 |