Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt oder - 2.
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entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Rückwurf in dem Logbuch vermerkt.