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FischRDV 1998 § 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr verwendet.

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