(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in
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ein Schutzgebiet oder - 2.
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ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
(2) Absatz 1 gilt nicht für
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Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder - 2.
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Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.