FischSeuchV 2008
Fischseuchenverordnung
- Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Genehmigungspflicht
- § 4 Genehmigung
- § 5 Genehmigungsantrag
- § 6 Registrierung
- § 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
- § 8 Buchführung
- § 9 Überwachung
- § 10 Schutzgebiet
- § 11 Impfverbot
- § 12 Inverkehrbringen
- § 13 Tiergesundheitsbescheinigung
- § 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
- § 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
- § 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
- § 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
- § 18 Transport
- § 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- § 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- § 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- § 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
- § 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
- § 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- § 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- § 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
- § 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
- § 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- § 29 Ordnungswidrigkeiten
- § 30 Übergangsbestimmungen
- Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28)
- Anlage 2 (zu § 13)
Standangaben
- Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 3.5.2016 I 1057 (Stand)
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