Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

FlaggRG § 19

Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von