FleiAusbV 2005 § 6 Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von