Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.
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FlRV § 11
Flaggenrechtsverordnung
Referenzen
- FlRV § 8 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.