FlRV § 12

Flaggenrechtsverordnung

Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:

1.
für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;
2.
für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbehörde.

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