Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FlRV § 23

Flaggenrechtsverordnung

Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 41/18
12. November 2020
V R 41/18 12. November 2020