- 1
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Prüfung für den Erwerb des BZF II - 1.1
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Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen: - 1.1.1
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rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich; - 1.1.2
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Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst; - 1.1.3
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Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes; - 1.1.4
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die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung: - 1.1.4.1
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Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR); - 1.1.4.2
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommt; - 1.1.4.3
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Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; - 1.1.4.4
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Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln. - 1.2
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Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: - 1.2.1
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Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; - 1.2.2
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Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren. - 2
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Prüfung für den Erwerb des BZF I - 2.1
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Kenntnisse gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1. - 2.2
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Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: - 2.2.1
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Fertigkeiten gemäß 1.2.1; - 2.2.2
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Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache; - 2.2.3
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Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache; - 2.2.4
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in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen. - 3
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Prüfung für den Erwerb des BZF E - 3.1
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Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: - 3.1.1
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rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich; - 3.1.2
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Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst; - 3.1.3
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Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes; - 3.1.4
-
die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung: - 3.1.4.1
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Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR); - 3.1.4.2
-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommt; - 3.1.4.3
-
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; - 3.1.4.4
-
Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln. - 3.2
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Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: - 3.2.1
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Fertigkeiten gemäß 1.2.1; - 3.2.2
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Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren. - 4
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Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF - 4.1
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Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: - 4.1.1
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommt; - 4.1.2
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Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; - 4.1.3
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Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren; - 4.1.4
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in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1. - 4.2
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Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: - 4.2.1
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Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; - 4.2.2
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Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln; - 4.2.3
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in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache; - 4.2.4
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in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen. - 5
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Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E - 5.1
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Kenntnisse gemäß 4.1 - 5.2
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Fertigkeiten gemäß 4.2.1 und 4.2.2