Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
- a)
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zum Erwerb des BZF II
- b)
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zum Erwerb des BZF I
- c)
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zum Erwerb des BZF E
- a)
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zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie
- b)
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zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis
- c)
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zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis
- d)
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zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis
- e)
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zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis
- f)
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zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis
- g)
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zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis
- a)
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zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II
- b)
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zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II
- c)
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zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I
- d)
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zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E
- a)
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Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12
- b)
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Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13)
- c)
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Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
- d)
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Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung
- e)
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Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung