FluLärmMüV 1996 § 1

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens München wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von