Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens München wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
FluLärmMüV 1996 § 1
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München
Referenzen
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