Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Ramstein wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
FluLärmRamstV § 1
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.