Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FlurbG § 103i

Flurbereinigungsgesetz

Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 2406/16 F
7. April 2017
4 K 2406/16 F 7. April 2017