Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
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FlurbG § 103i
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 2406/16 F
7. April 2017
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4 K 2406/16 F | 7. April 2017 |