Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FlurbG § 114

Flurbereinigungsgesetz

(1) In den Ladungen muß auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden.

(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Terminstage muß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Frist von einer Woche liegen. Erfolgt eine Ladung durch öffentliche Bekanntmachung, so beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.

(3) Die Beteiligten können auf die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen und der anderen Vorschriften für die Ladung verzichten. Als Verzicht gilt es, wenn ein Beteiligter im Termin erscheint und nicht vor der Verhandlung über seine Sache den Mangel rügt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 5/21
19. März 2024
15 KF 5/21 19. März 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 15/19
18. Juli 2023
15 KF 15/19 18. Juli 2023
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 5/20
9. November 2022
15 KF 5/20 9. November 2022
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 28/17
13. Juli 2020
15 KF 28/17 13. Juli 2020
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 27/17
20. November 2018
15 KF 27/17 20. November 2018
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 29/17
25. Juni 2018
15 KF 29/17 25. Juni 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9a B 149/16.G
19. Januar 2017
9a B 149/16.G 19. Januar 2017