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FlurbG § 129

Flurbereinigungsgesetz

(1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.

(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 51/10
29. Juli 2010
9 B 51/10 29. Juli 2010