FlurbG § 130

Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.

(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 20/09
25. April 2013
15 KF 20/09 25. April 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 51/10
29. Juli 2010
9 B 51/10 29. Juli 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10923/08
10. Dezember 2008
9 C 10923/08 10. Dezember 2008