FlurbG § 131

Flurbereinigungsgesetz

Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 20/09
25. April 2013
15 KF 20/09 25. April 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 51/10
29. Juli 2010
9 B 51/10 29. Juli 2010