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FlurbG § 131

Flurbereinigungsgesetz

Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 15/19
18. Juli 2023
15 KF 15/19 18. Juli 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 7/20
12. Oktober 2022
II R 7/20 12. Oktober 2022
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 20/09
25. April 2013
15 KF 20/09 25. April 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 51/10
29. Juli 2010
9 B 51/10 29. Juli 2010