Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
FlurbG § 131
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 20/09
25. April 2013
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15 KF 20/09 | 25. April 2013 |
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 51/10
29. Juli 2010
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9 B 51/10 | 29. Juli 2010 |