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FlurbG § 132

Flurbereinigungsgesetz

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschriften, im Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschlüssen und Bescheiden können von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt auch für solche unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 A 20.1633, 13 A 20.1801
29. Juni 2023
13 A 20.1633, 13 A 20.1801 29. Juni 2023
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 16/15
16. Februar 2016
15 KF 16/15 16. Februar 2016