Für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft benötigt werden oder die Verteilung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.
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FlurbG § 152
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
- FlurbG § 19 1x
Zitiert von
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 A 20.3143
1. Dezember 2022
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13 A 20.3143 | 1. Dezember 2022 |