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FlurbG § 152

Flurbereinigungsgesetz

Für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft benötigt werden oder die Verteilung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 A 20.3143
1. Dezember 2022
13 A 20.3143 1. Dezember 2022