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FlurbG § 155

Flurbereinigungsgesetz

(1)

(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder auf Vorschriften des Umlegungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung sowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichsumlegungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1 aufgehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10538/15
15. Oktober 2015
9 C 10538/15 15. Oktober 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 191/11
8. Juli 2011
18 K 191/11 8. Juli 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1390/96
4. November 1997
15 A 1390/96 4. November 1997