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FlurbG § 151

Flurbereinigungsgesetz

Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 AE 23.9
31. Januar 2023
13 AE 23.9 31. Januar 2023
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 A 20.3143
1. Dezember 2022
13 A 20.3143 1. Dezember 2022
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 K 1839/99
27. August 2002
15 K 1839/99 27. August 2002