Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.
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FlurbG § 151
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
- FlurbG § 149 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 AE 23.9
31. Januar 2023
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13 AE 23.9 | 31. Januar 2023 |
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 A 20.3143
1. Dezember 2022
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13 A 20.3143 | 1. Dezember 2022 |
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 K 1839/99
27. August 2002
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15 K 1839/99 | 27. August 2002 |