FlurbG § 2

Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durchgeführt.

(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von den Ländern als eine besonders vordringliche Maßnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienstbezirke fest.

(3) Die Länder können Befugnisse, die nach diesem Gesetz der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen. Sie können ferner Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungsbehörde übertragen; dies gilt nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs. 3 und § 58 Abs. 3.

(4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 12/16
17. April 2018
15 KF 12/16 17. April 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 11007/15
2. März 2016
9 C 11007/15 2. März 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10644/13
15. Januar 2014
9 C 10644/13 15. Januar 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 10/10
29. Juli 2010
8 B 10/10 29. Juli 2010