FlurbG § 58

Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10020/21
28. Juli 2021
9 C 10020/21 28. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 618/18
9. November 2020
10 K 618/18 9. November 2020
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 28/17
13. Juli 2020
15 KF 28/17 13. Juli 2020
Gerichtsbescheid vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9a D 28/17.G
13. Januar 2020
9a D 28/17.G 13. Januar 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 199/17
20. Juli 2018
V ZR 199/17 20. Juli 2018
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 12/16
17. April 2018
15 KF 12/16 17. April 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 21/17
23. November 2017
9 B 21/17 23. November 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 11855/16
8. November 2017
9 C 11855/16 8. November 2017
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 69/16
30. Dezember 2016
10 LA 69/16 30. Dezember 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 C 3/15
3. August 2016
4 C 3/15 3. August 2016