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FlurbG § 58

Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 6/25
17. Dezember 2025
8 K 6/25 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 ZB 23.1886
27. November 2024
8 ZB 23.1886 27. November 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 4/21
25. Juli 2024
15 KF 4/21 25. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 2374/22
18. Juli 2024
5 S 2374/22 18. Juli 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 CS 24.721
17. Juni 2024
8 CS 24.721 17. Juni 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 5/21
19. März 2024
15 KF 5/21 19. März 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 3403/23.TR
11. März 2024
9 K 3403/23.TR 11. März 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 42/22
14. Dezember 2023
2 B 42/22 14. Dezember 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 34/22
13. Dezember 2023
1 C 34/22 13. Dezember 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (70. Senat) - OVG 70 A 2.18
30. November 2023
OVG 70 A 2.18 30. November 2023