FlurbG § 62

Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2) sind öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzuweisen.

(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören ist, regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.

(3) Die Überleitungsbestimmungen sind bei den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekanntzumachen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 1747/21
20. Juli 2022
7 S 1747/21 20. Juli 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10020/21
28. Juli 2021
9 C 10020/21 28. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (3. Kammer) - 3 A 131/15
15. November 2016
3 A 131/15 15. November 2016