FlurbG § 63

Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 26/17
22. Februar 2018
9 B 26/17 22. Februar 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 11/13
10. Dezember 2014
9 C 11/13 10. Dezember 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 84/12
16. August 2012
3 L 84/12 16. August 2012