FlurbG § 96

Flurbereinigungsgesetz

Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von