Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusammenzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt. Wird die Zusammenlegung durchgeführt, um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind die entsprechenden Maßnahmen im Zusammenlegungsplan darzustellen.
FlurbG § 97
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9S C 11349/09
15. Juli 2010
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9S C 11349/09 | 15. Juli 2010 |