§ 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds.
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FMStBG § 11 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierung
Referenzen
- § 106 Absatz 2 Satz 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 109 1x (nicht zugeordnet)