§ 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung. Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. Die Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.
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FMStBG § 15 Keine Börsenzulassung
Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierung
Referenzen
- § 40 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 154/11
6. November 2012
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5 U 154/11 | 6. November 2012 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 29/10
7. Dezember 2010
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5 U 29/10 | 7. Dezember 2010 |