§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen in die landesrechtliche Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend. § 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend anzuwenden.
FMStFG § 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
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