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FMStFG Anlage Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908)

Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

Überblick zur AnlageSoll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2021
1 000 €
Ausgabereste 2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
EinnahmenVerwaltungseinnahmen ..........Übrige Einnahmen ..........Gesamteinnahmen ..........AusgabenSchuldendienst ..........Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........Ausgaben für Investitionen ..........Besondere Finanzierungsausgaben ..........Gesamtausgaben ..........davon nicht flexibilisiert ..........Verpflichtungsermächtigung
im Haushalt 2022
Verpflichtungsermächtigung ..........davon fällig:im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
EinnahmenHaushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.
Verwaltungseinnahmen119 99
-860
Vermischte Einnahmen
Übrige Einnahmen325 01
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt200 000 000
359 01
-850
Entnahme aus Rücklage
AusgabenHaushaltsvermerk:
1.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen.
2.
Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.
3.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.
5.
Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.
6.
Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Erläuterungen:Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushaltsführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden.Schuldendienst575 01
-830
Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)671 01
-649
Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure

Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... 50 000 000 T€
683 02
-649
Finanzierung der Gaspreisbremse
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
683 03
-649
Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
683 04
-649
Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)

Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
Ausgaben für Investitionen831 01
-649
Beteiligungserwerb
861 01
-649
Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen
862 01
-649
Darlehen an private Unternehmen
Besondere Finanzierungsausgaben919 01
-850
Zuführung an Rücklage200 000 000

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.