Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
- a)
-
Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen - b)
-
Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellen - c)
-
Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen - d)
-
Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informieren - e)
-
Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzen - f)
-
Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
- a)
-
auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren - b)
-
kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen - c)
-
im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwenden - d)
-
auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren - e)
-
zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
- a)
-
die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen - b)
-
zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen - c)
-
Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)
- a)
-
Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln - b)
-
Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisen - c)
-
Schulungen konzipieren und durchführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe verwenden - b)
-
fremdsprachige Informationen nutzen - c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
- a)
-
Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten - b)
-
Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten - c)
-
Kaufbelege erstellen - d)
-
Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickeln - e)
-
Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln - f)
-
Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
- a)
-
sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläutern - b)
-
Sortimentsänderungen begründen und durchführen - c)
-
Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen - d)
-
Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
- a)
-
die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen - b)
-
Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten - c)
-
Zielgruppen identifizieren - d)
-
Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführen - e)
-
Kundenforen durchführen und auswerten - f)
-
Marketingerfolg überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)
- a)
-
Daten eingeben, sichern und pflegen - b)
-
Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten - c)
-
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen - d)
-
Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten - e)
-
Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftsprozessen einsetzen - f)
-
rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr beachten - g)
-
an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
- a)
-
Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestaltungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen - b)
-
Bildkompositionen erarbeiten und festlegen - c)
-
Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzusetzende Hard- und Software beraten - d)
-
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
- a)
-
Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie technische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen - b)
-
Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehörartikeln und Hilfsmitteln beraten - c)
-
vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen - d)
-
fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert einsetzen
- e)
-
Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt festlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen - f)
-
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)
- a)
-
Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläutern - b)
-
Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzen - c)
-
Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden - d)
-
Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
- a)
-
Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwenden - b)
-
Farbräume erkennen und nutzen - c)
-
farborientierte Bildbearbeitung durchführen - d)
-
Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführen - e)
-
Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
- a)
-
Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Aufnahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren - b)
-
Kalibrierung eines Systems durchführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
- a)
-
Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzen - b)
-
Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beraten - c)
-
Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabegeräten ermitteln - b)
-
Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen - c)
-
Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beraten - d)
-
Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und einsetzen - e)
-
Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwendige Hard- und Software beraten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)
- a)
-
Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen - b)
-
betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableiten - c)
-
betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)
- a)
-
Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläutern - b)
-
betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen - c)
-
Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigen - d)
-
Beschaffung planen und durchführen - e)
-
Bestände pflegen - f)
-
betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten - g)
-
Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten - h)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sortiments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1)
- a)
-
Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachten - b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störungen vorbeugen - c)
-
zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
(§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2)
- a)
-
Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln - b)
-
Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
- a)
-
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern - b)
-
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern - c)
-
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen - d)
-
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben - e)
-
Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläutern - f)
-
Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Organisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
- a)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
-
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c)
-
lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen - d)
-
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen berücksichtigen - e)
-
wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellen - f)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären - g)
-
Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
- a)
-
Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nutzen - b)
-
Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte, planen und umsetzen - c)
-
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen - d)
-
Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
- a)
-
Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Gestaltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen - b)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten - c)
-
Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen