(Fundstelle: BGBl. I 2008, 460 - 464)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Kundenorientierung und -beratung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1
Kundenberatung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
- a)
-
Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen
- b)
-
Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellen
- c)
-
Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen
- d)
-
Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informieren
- e)
-
Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzen
- f)
-
Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen
1.2
Kundenkommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
- a)
-
auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
- b)
-
kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen
- c)
-
im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwenden
- d)
-
auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
- e)
-
zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
1.3
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
- a)
-
die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen
- b)
-
zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen
- c)
-
Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten
1.4
Kundenschulung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)
- a)
-
Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln
- b)
-
Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisen
- c)
-
Schulungen konzipieren und durchführen
1.5
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)
- a)
-
fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
- b)
-
fremdsprachige Informationen nutzen
- c)
-
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2
Marketing und Vertrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1
Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
- a)
-
Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten
- b)
-
Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
- c)
-
Kaufbelege erstellen
- d)
-
Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickeln
- e)
-
Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
- f)
-
Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
2.2
Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
- a)
-
sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläutern
- b)
-
Sortimentsänderungen begründen und durchführen
- c)
-
Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen
- d)
-
Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren
2.3
Markt- und Kundenbeziehungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
- a)
-
die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen
- b)
-
Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten
- c)
-
Zielgruppen identifizieren
- d)
-
Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführen
- e)
-
Kundenforen durchführen und auswerten
- f)
-
Marketingerfolg überprüfen
2.4
Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)
- a)
-
Daten eingeben, sichern und pflegen
- b)
-
Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten
- c)
-
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- d)
-
Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten
- e)
-
Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftsprozessen einsetzen
- f)
-
rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr beachten
- g)
-
an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
3
Bildaufnahme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1
Bildgestaltung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
- a)
-
Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestaltungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen
- b)
-
Bildkompositionen erarbeiten und festlegen
- c)
-
Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzusetzende Hard- und Software beraten
- d)
-
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
3.2
Bilderstellung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
- a)
-
Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie technische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen
- b)
-
Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehörartikeln und Hilfsmitteln beraten
- c)
-
vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen
- d)
-
fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert einsetzen
- e)
-
Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt festlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen
- f)
-
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern
3.3
Bilddatenträger und Speicherprozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)
- a)
-
Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläutern
- b)
-
Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzen
- c)
-
Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden
- d)
-
Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
4
Bildbearbeitung und Bildübertragung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1
Bearbeitungs- und Übertragungstechniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
- a)
-
Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwenden
- b)
-
Farbräume erkennen und nutzen
- c)
-
farborientierte Bildbearbeitung durchführen
- d)
-
Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführen
- e)
-
Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
4.2
Kalibrierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
- a)
-
Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Aufnahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren
- b)
-
Kalibrierung eines Systems durchführen
4.3
Medienintegration und -vernetzung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
- a)
-
Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzen
- b)
-
Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beraten
- c)
-
Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
5
Bildwiedergabe
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
- a)
-
Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabegeräten ermitteln
- b)
-
Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen
- c)
-
Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beraten
- d)
-
Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und einsetzen
- e)
-
Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwendige Hard- und Software beraten
6
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
6.1
Kalkulation und Kennziffern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)
- a)
-
Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen
- b)
-
betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableiten
- c)
-
betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
6.2
Warenwirtschaft
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)
- a)
-
Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläutern
- b)
-
betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen
- c)
-
Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigen
- d)
-
Beschaffung planen und durchführen
- e)
-
Bestände pflegen
- f)
-
betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten
- g)
-
Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten
- h)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sortiments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
7
Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
7.1
Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1)
- a)
-
Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachten
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störungen vorbeugen
- c)
-
zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
7.2
Beschwerde und Reklamation
(§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2)
- a)
-
Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln
- b)
-
Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
- a)
-
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern
- b)
-
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
- c)
-
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
- d)
-
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
- e)
-
Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläutern
- f)
-
Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Organisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
- a)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
-
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
- c)
-
lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
- d)
-
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen berücksichtigen
- e)
-
wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellen
- f)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
- g)
-
Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4
Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1
Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
- a)
-
Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nutzen
- b)
-
Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte, planen und umsetzen
- c)
-
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
- d)
-
Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen
2.2
Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
- a)
-
Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Gestaltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
- b)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- c)
-
Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen