(Fundstelle: BGBl. I 2008, 460 - 464)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Kundenorientierung und -beratung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1Kundenberatung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)- a)
- Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen
- b)
- Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellen
- c)
- Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen
- d)
- Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informieren
- e)
- Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzen
- f)
- Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen
1.2Kundenkommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)- a)
- auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
- b)
- kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen
- c)
- im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwenden
- d)
- auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
- e)
- zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
1.3Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)- a)
- die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen
- b)
- zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen
- c)
- Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten
1.4Kundenschulung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)- a)
- Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln
- b)
- Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisen
- c)
- Schulungen konzipieren und durchführen
1.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)- a)
- fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
- b)
- fremdsprachige Informationen nutzen
- c)
- Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2Marketing und Vertrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)- a)
- Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten
- b)
- Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
- c)
- Kaufbelege erstellen
- d)
- Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickeln
- e)
- Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
- f)
- Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
2.2Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)- a)
- sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläutern
- b)
- Sortimentsänderungen begründen und durchführen
- c)
- Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen
- d)
- Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren
2.3Markt- und Kundenbeziehungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)- a)
- die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen
- b)
- Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten
- c)
- Zielgruppen identifizieren
- d)
- Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführen
- e)
- Kundenforen durchführen und auswerten
- f)
- Marketingerfolg überprüfen
2.4Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)- a)
- Daten eingeben, sichern und pflegen
- b)
- Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten
- c)
- unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- d)
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten
- e)
- Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftsprozessen einsetzen
- f)
- rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr beachten
- g)
- an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
3Bildaufnahme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1Bildgestaltung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)- a)
- Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestaltungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen
- b)
- Bildkompositionen erarbeiten und festlegen
- c)
- Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzusetzende Hard- und Software beraten
- d)
- Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
3.2Bilderstellung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)- a)
- Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie technische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen
- b)
- Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehörartikeln und Hilfsmitteln beraten
- c)
- vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen
- d)
- fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert einsetzen
- e)
- Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt festlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen
- f)
- Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern
|
3.3Bilddatenträger und Speicherprozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)- a)
- Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläutern
- b)
- Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzen
- c)
- Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden
- d)
- Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
4Bildbearbeitung und Bildübertragung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1Bearbeitungs- und Übertragungstechniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)- a)
- Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwenden
- b)
- Farbräume erkennen und nutzen
- c)
- farborientierte Bildbearbeitung durchführen
- d)
- Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführen
- e)
- Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
4.2Kalibrierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)- a)
- Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Aufnahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren
- b)
- Kalibrierung eines Systems durchführen
4.3Medienintegration und -vernetzung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)- a)
- Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzen
- b)
- Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beraten
- c)
- Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
5Bildwiedergabe
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)- a)
- Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabegeräten ermitteln
- b)
- Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen
- c)
- Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beraten
- d)
- Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und einsetzen
- e)
- Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwendige Hard- und Software beraten
6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
6.1Kalkulation und Kennziffern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)- a)
- Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen
- b)
- betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableiten
- c)
- betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
6.2Warenwirtschaft
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)- a)
- Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläutern
- b)
- betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen
- c)
- Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigen
- d)
- Beschaffung planen und durchführen
- e)
- Bestände pflegen
- f)
- betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten
- g)
- Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten
- h)
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sortiments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
7Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
7.1Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1)- a)
- Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachten
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störungen vorbeugen
- c)
- zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
7.2Beschwerde und Reklamation
(§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2)- a)
- Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln
- b)
- Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)- a)
- Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern
- b)
- Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
- c)
- Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
- d)
- Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
- e)
- Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläutern
- f)
- Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Organisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)- a)
- Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
- den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
- c)
- lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
- d)
- arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen berücksichtigen
- e)
- wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellen
- f)
- Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
- g)
- Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)- a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)- a)
- Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nutzen
- b)
- Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte, planen und umsetzen
- c)
- betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
- d)
- Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen
2.2Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)- a)
- Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Gestaltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
- b)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- c)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen